Korrekturen können in bis zu sieben zurückliegenden Perioden vorgenommen werden. Die Erfassungsdaten noch weiter zurückliegender Perioden werden „eingefroren“, Änderungen sind dann nicht mehr möglich.
Korrekturen können in bis zu sieben zurückliegenden Perioden vorgenommen werden. Die Erfassungsdaten noch weiter zurückliegender Perioden werden „eingefroren“, Änderungen sind dann nicht mehr möglich.